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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Dienstunfähigkeits Versicherung | 28 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 643942 | ||
Datum | 10.09.2010 21:52 MSG-Nr: [ 643942 ] | 14436 x gelesen | ||
Die Dienstunfähigkeit wird vom Dienstherren festgestellt und der entscheidet dabei auf Grundlage eines Gutachtens des Amtsarztes oder nach eigenem Ermessen. Der Amtsarzt oder der Hausarzt kann niemanden für Dienstunfähig erklären. Das kann beamtenrechtlich nur der Dienstherr! Hört sich komisch an, ist aber so ;-) Wenn z. B. ein Beamter nicht zum Amtsarzt geht, kann der Dienstherr die Dienstunfähigkeit erklären und eine Beweislastumkehr erzeugen. Dann muss der Beamte beweisen, dass er dienstfähig ist und hierzu muss er dann zum Amtsarzt, da Privatgutachten im Beamtenrecht allenfalls den Charakter eines frommen Wunsches haben (Problematik der Gefälligkeitsgutachten u.s.w.). Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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