1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
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Moin!
Das wird nicht nur dem Beschwerdeführer nicht schmecken, sondern auch der Firma Falck, die sich ja gerade um den deutschen Markt bemüht.
Wobei zu beachten ist, dass der EuGH sich nicht der Ansicht der Generalanwälte anschließen muss.
Zudem, wie von der Generalanwältin ausgeführt: Selbst wenn es eine Dienstleistungskonzession wird, haben die öffentlichen Stellen, die Dienstleistungskonzessionsverträge schließen, gleichwohl die Grundregeln des EG-Vertrags, insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG (meinen dürfte die Generalanwältin die Art 49 und 56 AEUV da es ja nur ein Appell an die öffentlichen Stellen für die Zukunft ist), sowie die daraus fließende Transparenzpflicht ungeachtet dessen zu beachten, dass solche Verträge beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts von keiner der Richtlinien, mit denen der Unionsgesetzgeber den Bereich des öffentlichen Auftragswesens geregelt hat, erfasst werden.
Will sagen: Die öffentlichen Auftraggeber müssen eine Art Vergaberecht-Light durchführen, allerdings sind die Rechtschutzmöglichkeit der Bieter erheblich eingeschränkt.
Wenn die Entscheidung so kommt, wissen die Landesgesetzgeber ja was an ihren Rettungsgesetzen optimiert werden kann. So gesehen schon erstaunlich, dass es in der Hand des nationalen Gesetzgebers liegen soll, ob Vergaberecht Anwendung findet oder nicht. Das war im EU-Recht so nicht geplant.
Gruß
Sven
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