Geschrieben von Henning KochEs dürfte wohl reichlich Aussendienst-Leute geben, die eine gewisse Anzahl von Flüssiggas-Einheiten der UN-Nr. 1057 mitführen, als Streumaterial. Da gibt es weder Gefahrgut-Beauftrage noch aufgabenbezogene Schulung oder Ausrüstung oder Beförderungspapiere. Transprotiert wird im Kofferraum/Laderaum des PKW(Kombi). Ladungssicherung? Naja, könnte ein Pappkarton drum sein...
Alles illegal oder bis zu welcher Menge doch nicht?
Moin,
Bei Feuerzeugen wird es tatsächlich interessant.
Die "Multilaterale Vereinbarung M166", die hier einige Erleichterungen enthielt, ist seit 2009 ausgelaufen. Die "M213", die sich ebenfalls mit dem Thema befasst, wurde nach meinem Kenntnisstand bisher nur von A, L, F und CZ gezeichnet, gilt also nicht in D.
(Ist auch der Grund, warum Feuerzeuge nicht mehr so einfach mit KEP (Kurier-, Express-, Paketdienste) verschickt werden können.)
Denkbar - und in der Regel im Außendienst auch praktiziert - ist die Anwendung der Freistellung nach ADR 1.1.3.1 c), die den Transport gefährlicher Stoffe, die vom Unternehmer im Rahmen seiner Haupttätigkeit befördert werden und zum direkten Verbrauch bestimmt sind, von den ADR-Vorschriften freistellt.
Vorausgesetzt, die Höchstmengen nach ADR 1.1.3.6 werden nicht überschritten und es werden Maßnahmen getroffen, die bei normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
Mangelhafte Ladungssicherung im Gefahrgutbereich führt in der Regel beim Fahrer zu einem Erinnerungsgeld von 300 €, bei dessen Chef (in seiner Eigenschaft als Beförderer), wenn er kein Ladungssicherungsmaterial zur Verfügung stellt, zu einem Erinnerungsgeld von 800 €.
(siehe RSEB Anlage 7). Nicht eingerechnet ggf. weitere Verstöße ... ;)
Beste Grüße
Udo Burkhard
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