Rubrik | Ausbildung |
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Thema | NRW - wer darf zum RettSan ausbilden? | 35 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 S.8, Markgröningen / Baden-Württemberg | 640567 |
Datum | 18.08.2010 14:34 MSG-Nr: [ 640567 ] | 11354 x gelesen |
Infos: | 16.08.10 NRW: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO)
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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
1. Rettungsassistent
Berufsausbildung (derzeit 2 Jahre, geplant 3 Jahre)
Aufstieg vom RS durch Fortbildung noch möglich.
Verantwortlicher Transportführer eines RTW oder Fahrer des NEF
2. Rechtsanwalt
Hallo zusammen,
Geschrieben von Stefan JurgahnIch hab nie was von Berufsausbildung geschrieben
...hat auch niemand behauptet. Nur wer möchte sich den in seinem Beruf zum RS "beruflich Qualifizieren" wenn dies nichts mit einem Beruf zu tun hat? Bzw. warum sollte das eine berufliche Qualifikation sein?
Möchte auch keinem/ keiner RS zu Nahe treten oder deren Können absprechen. Wer im Rettungsdienst als Beruf arbeitet und hier auch den Bereich Notfallrettung regelmäßig abdecken möchte wird, davon gehe ich ganz einfach aus, zumindest versuchen den Beruf des/ der RA zu erlernen.
Hoffe somit klarer.
Gruß Micha
Meine Erfahrung und persönliche Meinung!
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