Rubrik | Ausbildung |
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Thema | NRW - wer darf zum RettSan ausbilden? | 35 Beiträge |
Autor | Macu8s K8., Berlin / Berlin | 640174 |
Datum | 16.08.2010 20:20 MSG-Nr: [ 640174 ] | 12130 x gelesen |
Infos: | 16.08.10 NRW: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter und Rettungshelfer (RettAPO)
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Wenn man sich die Mühe macht und bissen liest, was mal online gestellt wird, dann stellen sich solche Fragen nicht:
In einem Paragraphen:
§ 2
Ausbildungsstätten
(1) Die Ausbildungsstätten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 4 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Zur Sicherstellung der Gesamtausbildung darf die Anerkennung nur erfolgen, wenn entsprechende praktische Ausbildungsplätze nachgewiesen sind.
(2) Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für
1. Rettungsassistenten gelten als anerkannt für die Ausbildung als Rettungssanitäter sowie als Rettungshelfer,
2. Rettungssanitäter gelten nach dieser Verordnung als anerkannt für die Ausbildung als Rettungshelfer,
sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 gegeben sind.
(3) Die Ausbildungsstätte hat sicherzustellen, dass auch die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungssanitäter und die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 den Anforderungen an die Ausbildung als Rettungshelfer entspricht.
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