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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUnterlassene Hilfeleistung durch Nichterscheinen zum Einsatz?13 Beiträge
AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen637858
Datum03.08.2010 09:52      MSG-Nr: [ 637858 ]5359 x gelesen

Moin,

trotzdem ist die Frage wahrscheinlich eher dahingehend zu beantworten, dass die Hilfspflicht für dne einzelnen Feuerwehrangehörigen sich eher aus seinem Dienstverhältnis zur Feuerwehr als aus der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung, die dem 323 c StGB zu grunde liegt, konstruiert. Um wegen des Unterlassens einer Hilfeleistung dran zu kommen müssen folgende Punkte vorliegen:

-Die Notlage muss tatsächlich bestehen. Was eine Notlage i.S.d. 323 c StGB ist ist gemeinhin nicht fest definiert und teilweise, etwa im Falle eines Selbstmordversuches, nicht unumstritten. Es kann also auch Feuerwehreinsätze geben, die gar nicht geeignet sind überhaupt den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung zu ermöglichen.
-Die Hilfeleistung muss erforderlich sein. Dabei gilt das als Entscheidungsgrundlage, was der "Täter" zum Zeitpunkt des Ereignisses an Kenntnisstand hatte. So ist die Hilfe z.B. nicht erforderlich, wenn klar ist, dass anderweitig sofort Hilfe kommt.
-Die Hilfe muss zumutbar sein. Da gibt es das berühmte Beispiel mit den Kindern, die man nicht alleine lassen kann, um bei einem Verkehrsunfall zu helfen, wenn sie potentiell selbst auf die Straße laufen könnten.

Da ich jetzt den Bericht aus dem FM nicht kenne vielleicht noch ein anderen Punkt: Eine gerne diskutierte Vorschrift aus dem StGB ist auch der § 34 StGB, aus dem sich die so genannte "Garantenstellung" ergibt. Das heißt, dass wenn man eine bestimmte "Beschützerstellung" für einen anderen eingenommen hat (Notarzt zum Patient, Elten zum Kind, Betreuuer zum Betreuten usw.) man sich einem "Begehen durch Unterlassung" schuldig machen kann. D.h., laienhaft ausgedrückt, dass ein eingetretener Körperschaden durch die unterlassung einer Hilfeleistung wie eine Körperverletzung behandelt werden kann. Hier wurde mal zeitweise und abhängig von der Einstellung des Vortragenden argumentiert, das dies auch für Rettungsdienstpersonal in der Freizeit gilt. Manchmal hört man diese Argumentation auch für Feuerwehrleute. M.W. ist dies aber nicht der Fall, da das Garantenverhältnis so ohne weiteres nicht zustande kommt.

Alles in allem ist das sicher ein schönes, großes Diskussionsfeld. Am Ende sollte man aber aus dem eigenen Selbstverständnis heraus darauf kommen, dass man, wenn's pressiert, eben zügig zum Feuerwehreinsatz gehen sollte, oder sich irgendwann vielleicht ein anderes "Hobby" sucht, wenn einem das zu anstrengend ist. Und wenn einer vor mir auf der Straße liegt, dann werd ich sicher auch mal gucken ob ich dem helfen kann, ob ich jetzt als Privatmensch, Feuerwehrmann oder Rettungsheld unterwegs bin...

Gruß, otti


Ein Psychopath ist jemand, der gerade heraus gefunden hat was wirklich los ist...

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 03.08.2010 08:33 Wolf7gan7g S7., Blankenheimerdorf
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