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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaUmsetzung der EU-Arbeitszeitrichtlinie bei der Werkfeuerwehr2 Beiträge
AutorJan 8O., Trennewurth / Schleswig-Holstein637506
Datum31.07.2010 12:31      MSG-Nr: [ 637506 ]2048 x gelesen

Moin,

am 25 August vermutlich beim Bundesarbeitsgericht.

BAG

Aber danach nicht nach dem so beliebten 24 Stunden Schichten heulen.....


in der Terminankündigung steht:

B. und andere (RA. Prof. Dr. Freund, Magdeburg) ./.

V. AG (RAe. Prof. Dr. Neef ua., Hannover) - 10 AZR 535/09 -

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, für die von den Klägern über 48 Stunden pro Woche hinausgehend geleistete Arbeit (einschließlich Bereitschaftsdienst) einen Ausgleich zu sichern.

Die Kläger sind Angehörige desselben Zugs der Werkfeuerwehr der Beklagten. Nach dem zwischen der IG Metall und der Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag für die Angehörigen des Werkschutzes und der Werkfeuerwehr (TV-WW) betrug die monatliche Arbeitszeit seit dem 1. Oktober 1995 nominell 253 Stunden. Durch die Absenkung der tariflichen Arbeitszeit der sonstigen im Tarifbereich Beschäftigten der Beklagten von 35 Stunden pro Woche auf 28,8 Stunden pro Woche wurde auch die Arbeitszeit der Feuerwehrleute prozentual entsprechend durch die Gewährung zusätzlicher arbeitsfreier Tage abgesenkt. Als die allgemeine Arbeitszeit um 1,2 Stunden pro Woche erhöht wurde, wurde die tatsächliche Arbeitszeit der Feuerwehrleute um den entsprechenden Prozentsatz dadurch erhöht, dass letztlich 19 statt 21 arbeitsfreie Tage pro Jahr gewährt wurden. Als im Jahr 2006 die Arbeitszeit für die sonstigen im Tarifbereich Beschäftigten auf bis zu 34 Stunden pro Woche erhöht wurde, änderten die Tarifvertragsparteien die TV-WW am 13. Oktober 2006 mit Wirkung ab dem 1. November 2006 dahingehend, dass die monatliche Arbeitszeit auf bis zu 256 Stunden erhöht und die arbeitsfreien Tage im vollkontinuierlichen Drei-Zug-System auf einen arbeitsfreien Tag pro Jahr reduziert wurde. Da die Feuerwehrleute im Werk W. der Beklagten danach nunmehr regelmäßig über 48 Stunden pro Woche zur Schicht herangezogen wurden, erbat die Beklagte daraufhin eine Einwilligungserklärung gem. § 7 Abs. 2a ArbZG, welche die Kläger wegen des anschließend anhängig gemachten Rechtsstreits im Februar 2007 lediglich unter Vorbehalt erklärten.

Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, für die über 48 Stunden pro Woche hinausgehende Arbeit einschließlich Bereitschaftsdienst einen Ausgleich zu sichern, hilfsweise begehren sie die Gewährung der Stunden in Freizeit, hilfsweise deren Vergütung. Sie sind der Auffassung, die Verlängerung der Arbeitszeit bis zu 256 Stunden pro Monat sei unzulässig. Weder das Arbeitszeitgesetz noch die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen der Arbeitszeit ließen dieses Arbeitszeitmodell der Beklagten zu. Die Beklagte ist der Ansicht, die tarifliche Arbeitszeit sei arbeitszeitrechtlich nicht zu beanstanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Feststellungsanträge weiter.

LAG Niedersachsen,

Urteil vom 29. April 2009 - 15 Sa 1185/07 -

Gruß Jan



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 29.07.2010 21:10 Pete7r M7., Espenhain
 31.07.2010 12:31 Jan 7O., Trennewurth

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