Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Verrechnung BMA mit Steigerung der Pauschale | 17 Beiträge |
Autor | Marc8 S.8, Borken / NRW | 630616 |
Datum | 22.06.2010 13:35 MSG-Nr: [ 630616 ] | 5278 x gelesen |
Brandmeldeanlage
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
In NRW ist die "mißbräuliche" oder die "nicht bestimmungsgemäße" Auslösung einer BMA kostenpflichtig. Beides sind unbestimmte Rechtsbegriffe, es ist also im Einzelfall vor Fertigung eines Kostenbescheids festzulegen, ob die Auslösung der BMA "mißbräulich" oder "nicht bestimmungsgemäß" war. Da es keine katalogartige Zuordnung der Auslösereignisse einer BMA zu den unbestimmten Rechtsbegriffen gibt, ist natürlich jeder einzelne Kostenbescheid auch diesbezüglich verwaltungsgerichtlich überprüfbar. Die Auslegung des Begriffs "bestimmungsgemäße Auslösung" orientiert sich in der Regel daran, dass eine BMA ein Schadenfeuer melden soll. Fehlende Wartung wird idR als "mißbräuchlich" angesehen.
Die Regelung zum Kostenersatz nach § 41 FSHG hat den Sinn , dass die Gemeinden einen Ersatz für "ihnen durch Einsätze entstandene Kosten" verlangen können - das bezieht sich auf die tatsächlich entstandenen Kosten. Eine Grundlage für eine Kostenerhöhung bei mehrfacher Auslösung sehe ich daher nicht.
Da müsste man schon eher einen Höchstkostensatz festlegen und bei der ersten Auslösung einen verringerten Satz abrechnen, also eine Art Rabbatierung für "einmalige" Ereignisse. Wenn der Höchstsatz allerdings die tatsächlich "durch Einsätze entstandenen Kosten" abbildet, werden die Gemeindeprüf-/Rechnungsämter schon fragen, mit welcher Begründung denn eine Rabbattierung erfolgt ;-) ... Allein die Hoffnung auf eine bessere Wartung der Anlage infolge drohender Kostensteigerung wird denen wohl nicht reichen, die werden in Zeiten knapper Kassen wohl eher eine sofortige Sanktionierung mit dem vollen Kostensatz im Auge haben.
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