Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Gruppenführer anderer Ortswehr | 22 Beiträge |
Autor | Olaf8 B.8, Dessau-Roßlau / Sachsen-Anhalt | 626433 |
Datum | 21.05.2010 20:22 MSG-Nr: [ 626433 ] | 5147 x gelesen |
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Dienstvorschrift
Zugführer
Niedersachsen
Zugführer
Berufsfeuerwehr
Berufsfeuerwehr
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
THW: Gruppenführer oder Geschäftsführer
FW: Gruppenführer
Moin,
nach meinem Verständnis geht hier evtl. etwas durcheinander.
Grds. ist sicherlich der 1. GF vor Ort der Einsatzleiter. Aber das Aufwachsen der Einsatzleitung gem. DV 100 bedeuted, dass beim Anschwellen der Einsatzkräfte über eine Gruppe hinaus ein ZF den Einsatz zu übernehmen hat, ggf. ist entsprechend nachzufordern. Deshalb muss der OrtsBM/ -WL/-WF einer Stützpunktwehr (jedenfalls in Nds. und ehem. in LSA) ZF sein.
Die Führungskompetenz der BF hat- jedenfalls in Niedersachsen, wenn ich mich richtig erinnere, und in Sachsen-Anhalt- an der Gemeinde-/Stadtgrenze ihr Ende. Wird die BF in den Landkreis zur Unterstützung gerufen, untersteht sie dort dem örtlich zuständigen Einsatzleiter. Das wäre je nach eingesetzten Kräften eben ein Zug- oder Verbandsführer.
Aber das hat mit dem Abgeben eines Trupps von einem zum anderen GF nichts zu tun. Der abgebende GF ist dann ansich aus der Verantwortung raus, es sei denn, er konnte erkennen, dass der übernehmende GF mit der Lage überfordert war... Das ist dann die Fürsorgepflicht des GF für seine eigenen Leute.
Gruß
Olaf
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