Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | unzumutbare Nachteile durch Einsatz? | 29 Beiträge |
Autor | Jako8b T8., Bischheim / Département du Mont-Tonnerre | 626343 |
Datum | 21.05.2010 13:09 MSG-Nr: [ 626343 ] | 6313 x gelesen |
Hallo!
Geschrieben von jürgen schmitzEs geht dabei nicht um mich, sondern um einen Kameraden...
Was die Sache im Kern nicht besser macht. Nur ist in "Deinem" Fall ja ein, sagen wir mal "echter" Schaden entstanden.
In dem ironischen Beitrag von @Franz-Peter Lössl eher ein imaginärer.
Ich bin mir absolut nicht Sicher ob der Schaden Deines Kollegen einklagbar ist. Denn in dem von Dir zitierten Kommentar findet sich darüber nichts. Auch ist mir bisher noch nicht bekannt geworden, das "Schäden" dieser Art durch rheinland-pfälzische Gemeinden ersetzt wurden.
Eindacher wäre dies wenn etwas kaputt gegangen wäre. Die Brille, das Handy, die Armbanduhr usw. ;-)
Ein weiterer Knackpunkt dürfte wohl der Preis der Karten sein. Da sie Dein Kollege wohl über die Bucht erworben hat, also keinesfalls den regulären Preis von 80,-- sondern von 200,-- bezahlt hat.
Reelle Chancen sehe ich eher bei der Erstattung des "echten" Preises, also des Originalpreises. Der Kollege wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Lehrgeld von 120,-- Euro bezahlt haben.
Die Gemeinden sind bei so etwas sehr vorsichtig. Man will keine "Vorbilder" schaffen.
Gruß vom Berg
Jakob
Keine Panik auf der Titanic! Es ist genug Wasser für alle da!
Nach der Obduktion steht fest: Willi Bosch ist tot!
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