Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | unzumutbare Nachteile durch Einsatz? | 29 Beiträge |
Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 626312 |
Datum | 21.05.2010 11:12 MSG-Nr: [ 626312 ] | 6881 x gelesen |
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
Geschrieben von Jakob TheobaldDu hättest Dich in diesem Fall wohl besser für das Fußballspiel entschieden.
Es geht dabei nicht um mich, sondern um einen Kameraden...
Im Kommentar zum LBKG steht z.B.
7.1 Ersatz barer Auslagen
5 13 bbs. 7 Satz 1 LBKG regelt, dass ehrenamtliche Feuerwehrangehbrige Anspruch
auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen haben, Damit werden die
ehrenamtlichen Feuerwehrangehbrigen den Inhabern anderer kommunaler Ehrenämter
gleichgestellt (s. § 18 Abc. 4 Satz 1 GemO). Zu den baren Auslagen
zählen beispielweise
Kosten der Fahrt mit einem privaten PKW zu einer Feuerwehrveranstaltung
oder zu einem Einsatz
Verpflegungsmehraufwand, etwa bei nächtlichen Einsätzen
Kosten der Reinigung der Einsatzkleidung, falls sie von den Feuerwehrangehörigen
selbst gereinigt wird
nachgewiesene Kinderbetreuungskosten, sofern eins entgeltliche Betreuung
erforderlich ist während der durch Einsätze, Übungen, Lehrgänge oder
sonstige Feuerwehrveranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde bedingten
Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit
infelge einer Krankheit, die durch diesen Feuerwehrdienst verursacht wurde.
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