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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge | ||
Autor | Maik8 Z.8, Naumburg / Sachsen- Anhalt | 625214 | ||
Datum | 13.05.2010 18:41 MSG-Nr: [ 625214 ] | 10082 x gelesen | ||
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siehe Beitrag oben ich würde lieber einen neuen Paragraphen schaffen Meinetwegen gleich nach § 323c StGB Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not einen Hilfeleistenden der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt behindert oder ihn dabei tätlich angreift wird mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder Geldstrafte bestraft Sowas in der Art - Also der Text ist abgewandelt das was der Bundesrat beschlossen hat - eben nur nicht mit "Ebenso wird bestraft...", sondern mit "Wer bei Unglücksfällen..." | ||||
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