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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikAusbildung zurück
ThemaAusbildung Freiwillige Feuerwehr und Schule10 Beiträge
AutorStef8an 8J., Birlenbach / Rheinland-Pfalz625011
Datum12.05.2010 16:02      MSG-Nr: [ 625011 ]3651 x gelesen

Hallo Michael,
in diesem Fall ist es eine KANN-Bestimmung, da Schüler nicht explizit im FSHG aufgeführt sind.
Ein Blick ins Landesschulgesetz hilft da weiter:

Quelle: SchulG §43
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts-
oder Schulveranstaltungen befreien

Da du volljährig bist kannst du den Antrag selbst stellen.

Grüße
Stefan


"In Ägypten haben früher 150.000 Leute 35 Jahre lang an einer Pyramide gearbeitet - aber bei uns arbeiten doppelt so viele Leute doppelt so lange allein an der Baugenehmigung." ...Frei nach Dieter Nuhr

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 12.05.2010 15:21 Mich7ael7 E.7, Aachen
 12.05.2010 16:02 Stef7an 7J., Birlenbach
 12.05.2010 16:47 Chri7sti7an 7T., Hemer
 12.05.2010 17:03 Stef7an 7R., Garnsdorf
 12.05.2010 19:26 Uwe 7S., Bürstadt
 12.05.2010 19:49 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
 12.05.2010 18:29 Dani7el 7G., Überherrn
 12.05.2010 22:49 ., Hamminkeln
 13.05.2010 05:17 Mich7ael7 E.7, Aachen
 13.05.2010 10:45 Andr7eas7 K.7, Magdeburg

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