Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Strafgesetzbuches, Erweiterung des §113 auf FW/RD | 42 Beiträge |
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 624915 |
Datum | 11.05.2010 22:18 MSG-Nr: [ 624915 ] | 10632 x gelesen |
Infos: | 06.05.10 ISM RLP
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Hi,
Geschrieben von Henning Kochalso nach meinem Verständnis (die Juristen mögen mich ggf. korrigieren) gilt bisher:
erst wenn ein "Platzverweis" nach FSHG ausgesprochen und durchgesetzt wird, greift bei Widerstand dagegen oder Angriff auf den Durchführenden der §113 StGB.
Stimmt so für NRW. Aber eigentlich hört sich das wieder wie ein wenig Aktionsmus an, da
Geschrieben von Henning Kochund nach dem hier zitierten Entwurf soll zukünftig bereits die Behinderung (durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt) der eigentlichen Feuerwehr-/Rettungstätigkeit zur Strafbarkeit führen
das oft auch mit Nötigung, Körperverletzung oder Beleidigung etc. einher geht. Die dortigen Strafrahmen sind im Regelfall ausreichend, bzw. sogar weitergehender, als der Änderungsentwurf plant. Und wieviele Platzverweise spricht die Feuerwehr in der Realität ohne die Polizei (und dann auch noch juristisch richtig) wirklich aus?
Gruß
Katja
"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky
Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!
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