Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit |
zurück
|
Thema | Feuerwehr und Politik | 7 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 624485 |
Datum | 08.05.2010 10:43 MSG-Nr: [ 624485 ] | 2612 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Geschrieben von Peter Lipp gilt nur für die Vorstandschaft eines Vereins oder die Feuerwehrführung.
Beim Vereinsvorstand bin ich dir geneigt recht zu geben, bei dem für die Gemeinde tätigen FA sehe ich das etwas kritischer. Meines Erachtens umfaßt in Hessen der §25 I HGO auch diesen Personenkreis. Doof nur, daß dies (in Hessen) durch das entsprechende Gremium zu beschließen ist (§25 III HGO) und dies sich im Bezug auf die Fw. kaum einer trauen wird.
MkG
Marc
| Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... |
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|