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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaFeuerwehr und Politik7 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen624485
Datum08.05.2010 10:43      MSG-Nr: [ 624485 ]2612 x gelesen

Geschrieben von Peter Lipp gilt nur für die Vorstandschaft eines Vereins oder die Feuerwehrführung.

Beim Vereinsvorstand bin ich dir geneigt recht zu geben, bei dem für die Gemeinde tätigen FA sehe ich das etwas kritischer. Meines Erachtens umfaßt in Hessen der §25 I HGO auch diesen Personenkreis. Doof nur, daß dies (in Hessen) durch das entsprechende Gremium zu beschließen ist (§25 III HGO) und dies sich im Bezug auf die Fw. kaum einer trauen wird.


MkG
Marc


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 07.05.2010 22:25 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 08.05.2010 09:00 Pete7r L7., Trochtelfingen
 08.05.2010 09:51 ., Bad Hersfeld
 08.05.2010 10:23 Pete7r L7., Trochtelfingen
 08.05.2010 10:43 ., Bad Hersfeld
 08.05.2010 17:58 Seba7sti7an 7K., Grafschaft

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