Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Girokonto / Sparbuch für die Feuerwehr | 85 Beiträge |
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 622349 |
Datum | 23.04.2010 15:00 MSG-Nr: [ 622349 ] | 48568 x gelesen |
Infos: | 22.04.10 Uhldingen-Mühlhofen: Feuerwehr muss in Steueraffäre selbst Schaden ausgleichen 22.04.10 Feuerwehr Uhldingen-Mühlhofen: Feuerwehr und Steuern' - 22.04.10 Steuer ist Steuer - Kein Pardon für die Feuerwehr? 22.04.10 Erfahrungen mit Steuernachzahlungen / Haftungsfragen (Feuerwehrverein)
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Bürgerliches Gesetzbuch
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Moin,
Geschrieben von Holger EiringDer Gemeinnütziger Verein ist aufgeteilt in folgende Sparten:
1. Ideeler Bereich - hier kommen die Beiträge, Spenden, Zuschüsse und Mitgliederpflege rein
2. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - hier kommen die Ausgaben und Einnahmen aus Festen rein.
3. Vermögensverwaltung - hier kommt die Zinsen aus z. B. Festgeldern rein
4. Zweckbetrieb - in diesem Falle z. B. die Förderung des Feuerschutzes, Anschaffungen von Ausrüstung, Übernahme von kostenpflichtigen Lehrgängen usw.
Öhm, die Besteuerung unterteilt sich danach, nicht der Verein als solches.
Dabei macht es keinen Unterschied ob der gemeinnützige Verein eingetragen wurde beim Registergericht oder nicht, also ein e. V. dran hat oder nicht.
Letzteres ist aber haftungsrechtlicher Selbstmord. Genauso wie aktuell ohne Verein. Beides bedeutet faktisch automatisch, dass es sich um 'ne GbR handelt - und damit gesamtschuldnerische Haftung mit vollem Privatvermögen (das heißt _nicht_ anteilig sondern man kann von einem beliebigen den vollen Betrag verlangen) eines jeden irgendwie Beteiligten. Dazu braucht's nichtmal ein Gründungsprotokoll eines nichteingetragenen vereins, Da reicht schon die gemeinsam betriebene Tätigkeit. Im Haftungsvoll also die übelst möglich Lösung...
Es gibt zwar einzelne Urteile, die die Anwendbarkeit von § 54 BGB auf ideelle Vereine in Frage stellen, zunächst steht da aber erstmal ganz unmissverständlich im BGB, dass nicht rechtsfähige Vereine als GbR zu behandeln sind - mit der oben genannten Konsequenz für den Haftungsfall. Wenn da noch die Gewinnerzielungsabsicht mit hinzukommt, wird es noch schwieriger, sich aus der Nummer rauszubetteln. Dürfte bei Vorliegen eines Haftungsfalles ohnehin eine reichlich beschissene Ausgangssituation sein, dann den Richter anzubetteln "Lieber Richter, wir haben zwar richtig Mist gebaut (sonst hätte man den Haftungsfall ja nicht), aber nun entscheid du doch mal bitte für uns, dass der im §54 BGB stehende eindeutige Text ja in unserem Fall gar nich gilt, damit uns schuldigen Buben nur die Vereinskasse, aber nicht das Privatvermögen genommen wird" Nich sonderlich überzeugend...
Geschrieben von Holger Eiring
Verwendet ihr den ganzen Gewinn ausschließlich für Ausflüge oder ähnliche, dem eigenen Spaß obliegenden Veranstaltungen, so geht definitiv kein gemeinnütziger Verein.
Dazu mal §58 der Abgabenordnung:
§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass
1.
eine Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist,
2.
eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet,
3.
eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellt,
4.
eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt,
5.
eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,
6.
eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können,
7.
a)
eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt,
b)
eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen,
8.
eine Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,
9.
ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,
10.
eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,
11.
eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zuführt:
a)
Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
b)
Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,
c)
Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
d)
Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,
12.
eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt.
Gruß,
Thorben
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| 22.04.2010 18:00 |
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Stev7e G7., München |
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Diet7mar7 R.7, Essen |
| 22.04.2010 18:23 |
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., Bremervörde |
| 22.04.2010 18:27 |
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Jan 7A., Wilster |
| 22.04.2010 18:31 |
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Thom7as 7K., Hermeskeil |
| 22.04.2010 18:35 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft |
| 22.04.2010 18:48 |
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Alex7and7er 7G., Neunkirchen-Seelscheid |
| 22.04.2010 18:53 |
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., Bad Hersfeld |
| 22.04.2010 18:57 |
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Alex7and7er 7G., Neunkirchen-Seelscheid |
| 22.04.2010 18:59 |
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., Bad Hersfeld |
| 22.04.2010 19:15 |
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Ingo7 H.7, Vockenhausen |
| 22.04.2010 19:33 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft |
| 22.04.2010 19:17 |
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Ingo7 H.7, Vockenhausen |
| 22.04.2010 21:26 |
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Chri7sti7an 7B., Neuenhaus |
| 22.04.2010 18:31 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft |
| 22.04.2010 18:56 |
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., Bad Hersfeld |
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Pete7r L7., Frankenberg |
| 22.04.2010 19:08 |
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., Bad Hersfeld |
| 22.04.2010 19:09 |
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Stev7e G7., München |
| 22.04.2010 19:14 |
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., Bad Hersfeld |
| 22.04.2010 19:26 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft |
| 22.04.2010 21:25 |
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Diet7mar7 R.7, Essen |
| 22.04.2010 19:58 |
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Pete7r L7., Frankenberg |
| 22.04.2010 19:30 |
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Seba7sti7an 7K., Grafschaft |
| 22.04.2010 20:06 |
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Pete7r L7., Frankenberg |
| 22.04.2010 21:36 |
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Chri7sti7an 7B., Neuenhaus |
| 22.04.2010 22:02 |
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Pete7r L7., Frankenberg |
| 23.04.2010 08:24 |
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Chri7sti7an 7B., Neuenhaus |
| 22.04.2010 20:12 |
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., Wüstenrot |
| 22.04.2010 21:17 |
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Mark7us 7K., Schramberg |
| 22.04.2010 22:42 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 24.04.2010 21:01 |
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Flor7ian7 B.7, Völklingen |
| 23.04.2010 06:03 |
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Flor7ian7 B.7, Völklingen |
| 23.04.2010 08:16 |
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., Castrop-Rauxel |
| 23.04.2010 11:51 |
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Anto7n K7., Mühlhausen |
| 23.04.2010 12:09 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 23.04.2010 13:30 |
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., Castrop-Rauxel |
| 23.04.2010 13:45 |
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., Bad Hersfeld |
| 23.04.2010 08:29 |
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Bern7d S7., Münchberg-Mechlenreuth | |