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| Rubrik | Feuerwehrtechnik | zurück | ||
| Thema | Verkehrsleitkegel | 29 Beiträge | ||
| Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 622078 | ||
| Datum | 21.04.2010 22:58 MSG-Nr: [ 622078 ] | 16049 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von Jürgen Ringhofer Ergo ist eigentlich nur die Straßenverkehrsbehörde zuständig und die Polizei nur in Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug), wenn die Behörde nicht tätig werden kann und vorläufige Maßnahmen zu treffen sind. Darüber hinaus hat die Feuerwehr ja in bestimmten Fällen Sonderrechte, und die befreien im Zweifelsfall auch von §44(2) StVO ;-) Die Verwendung von Leitkegeln durch die Feuerwehr scheint mir jedenfalls ziemlich unumstritten zu sein. Immerhin ordnet ja auch der Innenminister mit seinen FwDV deren Benutzung an... Vermutlich hält man das schon für so selbstverständlich, dass man die Erwähnung von Feuerwehr etc. in einer Regelung analog zu §45(7a) StVO vergessen hat, obwohl man letzteren offensichtlich für notwendig hielt. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Dann sind die Mittel sogar frei wählbar. Allerdings trägt man mit der freien Wahl der Mittel auch die volle Verantwortung für die sachgerechte Auswahl. Da macht es sich IMNSHO erstmal gut, wenn man sich an den sonst üblichen Spielregeln orientiert. Geschrieben von Jürgen Ringhofer Die Verkehrsleitkegel nennt man im übrigen auch Lübecker Hüte! Interessant im Zusammenhang mit den Faltleitkegeln ist ja die Aussage des Herstellers, dass die Dinger laut KBA auch als zusätzliches Warnmittel verwendet werden darf. Weil es halt für zusätzliche Warnzeichen keine Vorschriften gibt. Man könnte also genauso gut einen grellrosa Plüschhasen nehmen. Wer mit dem Luftgewehr geschickt ist, bekommt den auf dem Rummelplatz bestimmt für weniger Geld als einen Faltleitkegel im Fachversand :-) Gruß, Henning | ||||
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