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RubrikFeuerwehrtechnik zurück
ThemaVerkehrsleitkegel29 Beiträge
AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW622073
Datum21.04.2010 22:34      MSG-Nr: [ 622073 ]16148 x gelesen

§44(2) StVO:

Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

Ergo ist eigentlich nur die Straßenverkehrsbehörde zuständig und die Polizei nur in Eilzuständigkeit (Gefahr im Verzug), wenn die Behörde nicht tätig werden kann und vorläufige Maßnahmen zu treffen sind. Dann sind die Mittel sogar frei wählbar.

Die Verkehrsleitkegel nennt man im übrigen auch Lübecker Hüte!


Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten!

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