So! Ich habe mal das nds. Landesrecht ein wenig durchforstet:
Der § 12 Nds.SOG ist hier in diesem Zusammenhang nicht die richtige Rechtsvorschrift. Im Rahmen der "Befragung" geht es lediglich darum, Tatsache zu erfragen, die im Rahmen der Gefahrenabwehr von Bedeutug seien könnten. Z.B. bei einem Schadenfeuer zu erfragen, welche Anzahl von Bewohnern in einem Hause sind, wie viele Personen schon herausgekommen sind, etc. Und im Rahmen dessen können von der befragten Person die Personalien festgestellt werden.
Wenn überhaupt kommt der § 13 Nds.SOG in Frage:
§ 13
Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen,
1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist,
2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a) Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder die in §§ 232 und 233 StGB genannten Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich Personen aufhalten, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen, oder
c) sich Personen verbergen, die wegen Straftaten gesucht werden,
3. wenn sie in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon angetroffen wird und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und dies auf Grund der Gefährdungslage oder auf Grund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist, oder
4. die an einer Kontrollstelle (§ 14) angetroffen wird.
(2) 1Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere die betroffene Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 2Die Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
(3) Wer verpflichtet ist, einen Berechtigungsschein mit sich zu führen, hat diesen auf Verlangen den Verwaltungsbehörden und der Polizei zur Prüfung auszuhändigen.
Und dies (1. wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist, ) ist der springende Punkt.
Wenn jemand etwas verursacht, was die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt, hat er nicht nur eine Gefahr verursacht, sondern ist Störer der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung; sei es als Zustandshafter oder Verhaltenshafter. Es besteht also nicht nur die Gefahr des Eintritts einer Störung, sondern die Störung (Gefahr) ist bereits eingetreten!
Somit können seine Personalien von berechtigten Personen festgestellt werden!
Jetzt stellt sich also die Frage, in wie weit die Feuerwehr jetzt zum berechtigten Personenkreis gehört und Personalien feststellen darf.
Im NBrandSchG steht darüber nicht; nur dass unter bestimmten Voraussetzungen die Einsätze der Feuerwehren kostenpflichtig sein können und wer dann für diese Kosten auf zu kommen hat. Nämlich die von mir schon genannten Personen nach §§ 6 (Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen) und 7 NdsSOG (Verantwortlichkeit für Gefahren, die von Tieren ausgehen, oder für den Zustand von Sachen).
Und jetzt kommt die Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO) zum Tragen.
In § 1 (3) VollzBeaVO(Verordnung) - Landesrecht Niedersachsen steht nämlich geschrieben dass:
Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:
1.zur Durchführung der Hauptamtlichen Brandschau
a)die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,
b)die Bediensteten der Berufsfeuerwehren;
2.zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
a)die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,
b)die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,
c)die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,
d)die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.
Das Wort "Vertretungen" ist hier allerdings nicht gleichzusetzen mit "Stellvertreter" sondern eher auszulegen wie der Begriff "Einsatzleiter". Dies kann bekanntlicher Weise auch ein Gruppenführer sein. Wenn also seitens des Trägers des Brandschutzes jetzt dieser Personenkreis nach entsprechender Beschulung zu Verwaltungsvollzugsbeamte im Rahmen des Brandschutzes bestellt worden ist und in der Bestallungsurkunde die Berechtigung zur Identitätsfestellung nach § 13 NdsSOG entsprechend vermerkt ist, steht dem ganzen Prozedere nichts mehr im Wege!
Hoffe, dass ich jetzt nicht noch was vergessen habe. So wird es übrigens bei uns in Stadt und LK seit mehreren Jahren im Rahmen von Beschulungsmaßnahmen zu Erlangung der Voraussetzung zu Bestellung als Verwaltungsvollzugsbeamten im Brandschutz unterrichtet!
MfG
Sven R.
Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915)
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