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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPersonalienerhebung bei Einsätzen48 Beiträge
AutorSasc8ha 8K., Attendorn / NRW620317
Datum13.04.2010 23:09      MSG-Nr: [ 620317 ]13890 x gelesen

Es folgt ein kleiner Rundumschlag durch Gesetzestexte in NRW

Zuvor ist zu sagen, dass ich absolut kein Profi auf dem Gebiet der Juristerei bin, die Fragestellung hat mich jedoch derart interessiert, dass ich mir mal einen eventuell möglichen Weg konstruiert habe, auch wenn ich davon ausgehe, dass der Großteil aller Betroffenen die Personalien im Zweifelsfall zumindest gegenüber der Polizei angeben wird (auch wenn deren gesetzliche Grundlage die gleiche ist). Abgesehen davon, dass der überwiegende Teil unserer Kundschaft seine Identität auch uns gegenüber preisgeben wird.


Wichtig ist vermutlich zuerst, dass überhaupt ein berechtigter Anspruch auf Kostenersatz besteht. Ist dieses der Fall, gilt wohl

§13 GebG NRW (Gebührengesetz für das Land NRW)
- Kostenschuldner -

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1. wer die Amtshandlung zurechenbar verursacht oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
[...]


Die Anwendung des Gesetzes ist begründet durch den

§ 46 OBG NRW (Ordnungsbehördengesetz für das Land NRW)
- Gebühren -

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen der Ordnungsbehörden richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354),
[...]


Die Auszüge aus diesen beiden Gesetzen legen meiner Meinung demnach fest, dass jemand zur Zahlung von Gebühren verpflichtet ist. Sollte die Identität nicht klar sein, und gibt es keine Anhaltspunkte für die Identität des Verpflichteten, so muss diese nun zwangsläufig festgestellt werden. Sowohl durch Ordnungsbehörde (Feuerwehr), als auch durch die Polizei ist dieses jedoch nur unter bestimmten (und noch dazu den gleichen) Bedingungen möglich.

Die Regelungen hierzu ergeben sich aus §24 OBG NRW in Verbindung mit §12 PolG NRW.

§24 OBG NRW
- Geltung des Polizeigesetzes -

Folgende Vorschriften des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend für die Ordnungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:
[...]
4. § 12 mit Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 4,
[...]


§12 PolG NRW (Polizeigesetz des Landes NRW)
(1) Die Polizei kann die Identität einer Person feststellen,
1. zur Abwehr einer Gefahr,
[...]


Wie zu diesem Thema bereits mehrfach erwähnt, muss also eine Gefahr vorliegen, um eine Identitätsfeststellung durchführen zu können.


Schauen wir nun auf ein paar Begriffsdefinitionen:

Gefahr:
Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt vor, wenn eine Sachlage besteht, aus der heraus der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens wahrscheinlich ist.
Wahrscheinlich ist der Schadenseintritt, wenn innerhalb vernünftiger Lebenserfahrung mit dem Schadenseintritt gerechnet werden muss.

Gefahrenabwehr
Die Ordnungsverwaltung und die Polizei sind für die Gefahrenabwehr zuständig. Beide haben von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.

Definition: Öffentliche Sicherheit
Öffentliche Sicherheit im Sinne der Gefahrenabwehr ist die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates und der sonstigen Träger der Hoheitsgewalt.


Wenn wir jetzt davon ausgehen, dass die Geheimhaltung der Identität trotz Aufforderung zur Nennung der Personalien für einen Gebührenbescheid gemäß den oben genannten Regelungen dem Zecke dient, den fälligen Gebührenbescheid nicht ausstellen zu können, besteht meiner Meinung nach, gemäß oben genannter Definition eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Sollte dieses der Fall sein, sollte eine Identitätsfeststellung gemäß dem oben genannten §12 PolG NRW möglich sein.



Ich möchte zum Abschluss nochmals erwähnen, dass diese Zusammenstellung 1. keinen Anspruch auf Vollständigkeit, 2. keinen Anspruch auf Richtigkeit und 3. meine persönliche Auffassung zu den genannten Gesetzestexten wiedergibt.

Wer die richtige Antwort kennt, möge diese bitte veröffentlichen. Interessiert mich jetzt wirklich die Sache.

Quellen:
GebG NRW: http://www.leverkusen.de/vv/forms/2/268.pdf
OBG NRW: http://www.erftfeuer.de/fachinfo/recht/gesetze/obg1980.html
PolG NRW: http://www.polizei-nrw.de/im/stepone/data/downloads/31/00/00/polgnrw.pdf

Definition Gefahr: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/g/gefahr/
Definition Gefahrenabwehr: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/g/gefahrenabwehr/
Definition Ö. Sicherheit: http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/o/oeffentliche-sicherheit/

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