Hallo,
ich würde an deiner Stelle (aus deinem Profil schlussfolgere ich mal, dass du ehrenamtlich tätig bist - wenn nicht, korrigiere mich) dazu keine abschließende Aussage treffen, da Du theoretisch nicht über das Wissen verfügen kannst, das dafür benötigt wird - es sei denn, Du arbeitest beim örtliche zuständigen Versorgungsträger und kannst Aussagen zur Leistungsfähigkeit des Trinkwasserrohrnetzes treffen...
Allgemein geht die bauordnungsrechtliche Forderung nach einer gesicherten Löschwasserversorgung aus dem Paragraphen 17 der ThürBO hervor. Genauere Aussagen dazu werden im Punkt 17.2 der VollzBekThürBO gemacht.
Weitere Ausführungen zur Zuständigkeit finden sich im Paragraph 3 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes. Hier wird angeführt, dass die Gemeinde dafür Sorge zu tragen hat, dass eine ausreichende, den örtlichen Gegebenheiten entsprechende, Löschwasserversorgung sichergestellt ist.
Im Punkt 17.2 der VollzBekThürBO wird angeführt, dass zur Bemessung der erforderlichen Löschwassermenge sind die Richtwerte des Arbeitsblattes W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW) zugrunde zu legen sind.
Zur Sicherstellung der daraus resultierenden Forderungen (des Grundschutzes) können alle Löschwasserentnahmestellen im Umkreis von 300 m einbezogen werden, wobei sich die Erste im Umkreis von 100 m befinden sollte. Für einen erweiterten Löschwasserbedarf, welcher über den Grundschutz hinaus geht, können u.a. weitere Hydranten und Löschwasserentnahmestellen mit einer höheren Entfernung genutzt werden.
Dem vorgenannten rechtlichen Grundlagen ist zu entnehmen, wer für die Sicherstellung der Löschwasserversorgung zuständig ist. Zumeist haben die Gemeinden diese Aufgabe mehr oder weniger präzise geregelt auf ein Wasserversorgungsunternehmen übertragen. Demnach muss das Wasserversorgungsunternehmen eine entsprechende Aussage Leistungsfähigkeit ihres Rohrnetzes und damit zur Löschwasserversorgung treffen. Dies kann je nach Region unentgeldlich erfolgen, muss aber nicht.
Wenn der Bürger XY keinen Erfolg hat (was natürlich nicht O.K. ist, wenn er eine solche Anfrage startet), sollte es der Planer des EFH mit einem kurzen Anschreiben versuchen.
Du und/oder die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle sitzen theoretisch erst dann mit im Boot, wenn die geforderte Löschwassermenge nicht gewährleistet werden kann und nach Alternativen gesucht wird, die Ihr dann mit abnickt.
Ich hoffe das hilft Dir etwas weiter.
mit kameradschaftlichem Gruß
Thomas
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