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Strafgesetzbuch
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RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaTHW Helferin nach 'Zeltlagerstreich' verurteilt30 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8M., Bubenreuth / Bayern615195
Datum19.03.2010 13:52      MSG-Nr: [ 615195 ]8598 x gelesen

Geschrieben von ---Matthias Ott--- In der Zeitung steht, dass es um das eine gefährliche Körpferverletzung gegangen ist. Und dieser Tatbestant wird schon mal erfüllt, wenn jemand körperlich misshandelt wird (also haare Abschneiden), man das mit anderen gemeinsam macht (hier der Fall) und/oder ein gefärhliches Werkzeug (hier eine Schere) verwendet. Laut § 224 StGB steht darauf eine Freiheitsstrafe ab 6 Monate, in minder schweren Fällen drei Monate. 90 Tagessätze sind 3 Monate. Und gemäß § 47 StGB gibt's diese kurzen Zeiträume als Freiheitsstrafen nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen.

Genau, und sobald die Rechtsstaatlichkeit über solch einen Vorfall Kenntnis bekommt, ist sie auch verpflichtet diesen zu verfolgen. Wie er zu bestrafen ist, entscheidet der Richter. Und da das "Entfernen" eines Haarbüschels nur mit Gewalt oder mit einer "Waffe" (in diesem Fall eine Schere) möglich ist, handelt es sich nunmal nicht um eine einfache KV, sondern um die gefährliche KV. Und ob man den Fall als Elternteil zwingend anzeigen muss, würde ich als individuelle Entscheidung ansehen. Denn über die Entwicklung nach der Tat, erfährt man sehr wenig.

Bei allem rechtsstaatlichem Empfinden, das ich gerne Teilen will, wenn es für mich subjektiv gerechtfertigt ist, begibt man sich doch hier durch das bloße anrufen des Gerichtes in eine Situation, die man dann selbst nicht mehr in der Hand hat. Und da kann man sich dann das für einen selbst angemessene Strafmaß nicht mehr Aussuchen und es hinterher bedauern. Genauso, wie man verantwortlich mit der Gesundheit anderer Menschen umgehen muss muss man es auch mit deren strafrechtlicher Unbescholtenheit!

Und hier ist eben auch das Problem mit der Rechtsstaatlichkeit gegeben. Sobald die Polizei über solch einen Fall Kenntnis bekommt, sind sie verpflichtet diesen zu verfolgen. Darauf folgt die Berichtsverfassung, welche zusammen mit den Ermittlungsakten an die Staatsanwaltschaft geht. Und dieser alleine entscheidet, ob der Fall dem Gericht zur Verfahrenseröffnung mitgeteilt wird oder ob er das Verfahren einstellt. Und daraufhin entscheidet der Richter wiederum, ob es zur Verhandlung kommt oder das Verfahren einzustellen ist. ABER: Als anzeigender Bürger hat man nach dem Stellen eines Strafantrags keinen Einfluss mehr auf den weiteren Verlauf.



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