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Thema | LKW- Führerschein für Feuerwehren? | 45 Beiträge |
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 611975 |
Datum | 28.02.2010 13:49 MSG-Nr: [ 611975 ] | 10889 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
Geschrieben von Lars TiedemannIch habe den Vergleich aber bewußt nur auf die zu bewegende Gesamtmasse gezogen.
...und dieser Vergleich ist unzulässig. Als Jagdflugzeug aufgerüstet bringt der Eurofighter Typhoon auch nur 15,3 Tonnen Startgewicht - um jetzt mal den absurdesten aller Vergleiche heranzuziehen.
Um einen praxistauglicheren Vergleich zu nehmen. Ein ordentliches Motorrad wiegt rund 250kg. Niemand kommt auf die Idee, die FEK Aabzuschaffen, weil es leichter ist als ein Auto.
Was wären also gangbare Alternativen zur jetzigen Regelung:
- festmachen an der Zulassung als LKW: da hättest du jeden Handwerker dagegen, der seinen 2,8T T5 als LKW eingetragen hat - und das Feuerwehrproblem vermutlich auch nicht gelöst.
- festmachen an den Maßen: das hätte die Unverständlichkeit der FEK noch weiter erhöht. Und ich weiß genau, dass das hier einen Aufschrei produziert hätte. Von wegen Bürokratie, usw.
Irgendwo muss eine Grenze gezogen werden. Statt aber darüber froh zu sein, dass unsere FA jetzt besser ausgebildet werden als zu Zeiten, als der Golf-Fahrschüler einen Unimog 1300L mit Doppel-H, Geländebereifung und 7,5t zGM alarmmäßig bewegen konnte jammert man hier rum?
Wo liegt eigentlich das Problem? Hier wird doch auch nicht gejammert, wenn eine ordentliche Grund-, Führungs- oder San-Ausbildung gefordert wird.
Gruß,
Markus
Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta.
Auszug aus der Europäischen "Verfassung"
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