Moin,
ich hatte das bisher so verstanden, als dass THW, Bundeswehr und Co. Dinge, die normalerweise ein fremder Dritter gewerblich tut, auch mal zu Übungszwecken machen können sollen, wenn Sie vorher eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen. Darüber hinaus spricht die IHK in der verlinkten Veröffentlichung auch von Dingen wie Hubschrauberflügen für Filmaufnahmen usw. Hier ist der Übungscharakter wohl tatsächlich die Begründung, auf der überhaupt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.
Umgekehrt würde ich dass dann so verstehen, dass alle Tätigkeiten, die nicht Übungscharakter haben und nicht Hilfeleistung in akuten Notfällen oder auf Anforderung im KatS sind durch Bundeswehr und Co. nicht durchgeführt werden können.
Den konkreten Umstand der aktuell in Rede stehenden Hilfeleistung kann ich im Hinblick auf § 35 GG nicht beurteilen. Generell scheint sich da aber eine Frage zu stellen, auf deren "offizielle" Beantwortung ich gespannt bin. So denn jemand offiziell antwortet oder der Hubschrauber-Verein klagt.
Gruß, otti
"You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa
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