Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Schwangerschaft und Elternzeit FFW | 27 Beiträge |
Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 607747 |
Datum | 05.02.2010 10:05 MSG-Nr: [ 607747 ] | 7470 x gelesen |
Infos: | 17.08.17 Erlass über den Mutterschutz von weiblichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren 05.02.10 LFV Bayern "Feuerwehr u. Schwangerschaft " 05.02.10 FUK Nord: Werdende Mütter
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Unfallverhütungsvorschrift
Von den Trägern der gesetzlichen Unfallkasse erstelltes Regelwerk
1. Erdgeschoss
2. Europäische Gemeinschaft
Geschrieben von Stephanie GöttertBei mir war es so, dass mit bekanntwerden der Schwangerschaft ich weder an Übungen noch an Einsätzen teilnehmen durfte aus Versicherungsgründen. Sofort nach der Geburt sollte ich wieder teilnehmen (Laut GF).
...und auch hier schlagen die Mythbuster wieder hart und unnachgiebig zu... ;-)
Gibt das Mutterschutzgesetz nicht her, und unsere UVV beschäftigen sich imo gar nicht damit. Die Beschäftigungsverbote gegen schweres Arbeiten, soweit ich meine Arbeitsrechtvorlesung da noch richtig erinnere kann man nicht auf den FW-Dienst allgemein anwenden, da selbst der "Mutterschaftsurlaub" entfällt, wenn es die ANin will würde ich das vertrauensvoll in die Hände der jungen Mutter legen. Absprache mit Gyn, Dienst im Rahmen der Möglichkeiten. Wie Peter schon sagte: Schwangerschaft ist keine Krankheit, ich denke ein Großteil des Wirbels der bei Feuerwehrs darum veranstaltet wird liegt an der mangelnden Erfahrung mit dem Thema.
Nach der Geburt gilt dasselbe: wenn die Mutter sich fit fühlt kann sie in Absprache mit dem Doc wieder teilnehmen, während der Stillzeit gelten besondere Vorsichtsmaßnahmen, die man zusammen mit dem Doc abklären sollte.
Gruß,
Markus
Im gesamten Vertrag werden die Worte Gemeinschaft oder Europäische Gemeinschaft ersetzt durch Union, die Worte Europäische Gemeinschaften oder EG oder gegebenenfalls Europäische Wirtschaftsgemeinschaft durch Europäische Union, der Wortbestandteil Gemeinschafts- durch Unions- und das Adjektiv gemeinschaftlich durch der Union, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, wo der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort Gemeinschaftscharta.
Auszug aus der Europäischen "Verfassung"
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