Rubrik | Berufsfeuerwehr |
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Thema | Feuerwehrgewerkschaft!? | 96 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 605670 |
Datum | 28.01.2010 15:56 MSG-Nr: [ 605670 ] | 30476 x gelesen |
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
2. Verwaltungsgericht
3. Verwaltungsgemeinschaft
1. Arbeitgeber
2. Aktiengesellschaft
3. Arbeitsgemeinschaft
4. Amtsgericht
5. ...
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
nach Recherche:
VG Düsseldorf (26 K 8825/08):
"Darüber hinaus kann es in Einzelfällen auch zu Gefahrabwehrmaßnahmen ohne Reinigung kommen, etwa wenn eine Aufnahme des Öls durch Bindemittel wegen des Alters der Ölspur und/oder wegen der Beschaffenheit der Straße nicht angezeigt ist, aber dennoch vorübergehend eine Gefahr für Verkehrsteilnehmer verbleibt. In einem derartigen Fall liegt ebenfalls ein Unglücksfall vor, der ein Tätigwerden der Feuerwehr gebietet, welches sich nach den konkreten Umständen auf das Warnen vor dem bzw. Absperren des gefährlichen Bereichs beschränken kann."
--> Nicht Reinigen ist auch für die Feuerwehr die Ausnahme
AG Euskirchen (4 C 401/08):
"Ölspurverunreinigungen stellen einen klassischen Unglücksfall im Sinne des § 1 FSHG bzw. eine klassische Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Soweit Gemeinden diese beseitigen lassen, üben sie dabei ihre hoheitliche Pflicht als Gefahrenabwehrbehörden aus. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinden sich dabei privater Unternehmen bedienen. Die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden die Aufwendungen für ihr hoheitliches Tätigwerden auf Bürger übertragen können, sind in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stark eingeschränkt und unterliegen diversen Restriktionen. Generell unterliegen Behörden bei sämtlichem hoheitlichen Handeln dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Soweit ihnen das Gesetz überhaupt gestattet, derartige Kosten per Verwaltungsakt auf den Bürger abzuwälzen, gelten für die Ausübung des eingeräumten Ermessens strenge Grundsätze, insbesondere ist die Behörde an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden. Die öffentliche Hand ist grundsätzlich verpflichtet, Gefahrenabwehrmaßnahmen in Eigenregie vorzunehmen. Insofern sind die Gemeinden und örtlichen Feuerwehren verpflichtet, grundsätzlich Material und Personal für derartige Gefahrenbeseitigungen selbst bereit zu halten und aufzuwenden."
Gruß
A.
Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.
INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!
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| 25.01.2010 18:18 |
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Sven7 L.7, Wermelskirchen |
| 25.01.2010 19:03 |
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., Kirchheim unter Teck | |