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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Jahreshauptversammlung | 30 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 603431 | ||
Datum | 16.01.2010 18:59 MSG-Nr: [ 603431 ] | 6134 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Uwe Litau ja hab nicht gesagt das es einfach ist ;) mit dem Hausrecht is nicht mal so wichtig, will eig nur wissen wie es rein rechtlich darum steht, ob sie nun geduldet werden oder nicht ist ne andere sache. In den Satzungen der Gemeinde steht nichts hab durchgesehen und in der von der Feuerwehr halt auch nicht außer das was ich oben geschrieben habe, was aber nur auf die Einladungsfrist und die Veröffentlichungsfrist eingeht ... nun ja, wenn diesbezüglich nichts geregelt ist kann dies m.E. zunächst einmal durch den bestimmt werden, der zur JHV einlädt (wer auch immer das ist: Wehrführer, GBI/SBI, ggf. auch Gemeindevorstand/Bgm.) - alternativ könnte auch Versammlung beschließen ob sie öffentlich oder nichtöffenlich tagt (wie gesagt: sofern nicht satzungsrechtlich anders geregelt) Man könnte es auch in die Veröffentlichung schreiben ... Gruss Gerhard | ||||
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