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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Jahreshauptversammlung | 30 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 603417 | ||
Datum | 16.01.2010 18:20 MSG-Nr: [ 603417 ] | 6355 x gelesen | ||
Hallo! Geschrieben von Uwe Litau Das würde also heißen das Jeder Teilnehmen kann da es nicht weiter festgelegt ist. Ein übergeordnetes Hessisches, oder gar Deutsches Gesetzt gibt es da nicht??? Nein, es gibt genausowenig ein Bundesfeuerwehrjahreshauptversammlungsmitgliedereinladegesetz wie es die Bundesunterhosenlinkstrageaufklärungsgesetz oder das die Imautovorderrotanampelnasenpopelverbotsverordnung als dritte Durchführungsverordnung der STVO gibt. Das deutsche Rechtssystem funktioniert nun mal nicht so. Das liegt daran, dass Gesetze nur für Sachverhalte gemacht werden, die zumindest entfernt von Bedeutung für die Öffentlichkeit sind wie z. B. das Eisenbahnkreuzungsgesetz oder des Deutsche-Welle-Gesetz. Für Hessen gibt es für den Feuerwehbereich ein gut konzipiertes Rechtsportal. Wenn Du dort mal schmökerst und unter all den Wichtigkeiten wie den Ausführungsbestimmungen zum Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über die Stiftung eines Brandschutzehrenzeichens oder Der Anlage zum Bauantrag für Plakatwände für die Mitgliederwerbung tatsächlich kein Hessisches Jahreshauptversammlungstischordnungsgesetz nebst der ersten Durchführungsverordnung für die Gestaltung der Platzkarten, der zweiten Durchführungsverordnung über die Aufstellung derselben und der Dritten Durchführungsverordnung über die Dienstliche Mindestqualifikation der Aufsteller findest, dann könnte die GMvV in ihrer nicht verbotenen Anwendung Dich eventuell möglicherweise unter Umständen zu dem Schluss bringen, dass es sowas nicht gibt, weil es die Bundesrepublik Deutschland politisch-gesamtheitlich nun mal nicht interessiert, ob eine Hessische Landeinerfeuerwehr zur JHV den örtlichen Sparkassenvorstand mit einlädt oder nicht. War das jetzt hinreichend klar? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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