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Rubrik | Ausbildung | zurück | ||
Thema | Feuerwehrführerscheine fürs Volk.. | 84 Beiträge | ||
Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 602223 | ||
Datum | 09.01.2010 13:22 MSG-Nr: [ 602223 ] | 34913 x gelesen | ||
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Geschrieben von Jürgen M@yer oder liege ich da falsch? Grundsätzlich liegst Du richtig! Geschrieben von ---Markus Weber--- Du liegst richtig, Stichwort ist "öffentlicher Verkehrsraum". Sobald das Gelände frei zugänglich ist zieht die FeV. Auch Du liegst grundsätzlich richtig! Allerdings ganb es auch schon Fälle, in denen frei zugängliche Fläche als "nicht"öffetlicher Verkehrsraum deklariert wurden. Aus eigener Erfahrung sei beispielhaft der Parkplatz eines großen Geschäftes genannt, der laut StA und zuständigem Amtsgericht nur während der regulären Öffnungszeiten als öffentlicher Verkehrsraum anerkannt wurde, außerhalb der Öffnungszeiten aber als "nicht" öffentlich deklariert wurde. MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | ||||
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