Rubrik | Einsatz |
zurück
|
Thema | Einsatzleiter nach FSHG NRW | 23 Beiträge |
Autor | Sven8 T.8, Hamburg / Hamburg | 597515 |
Datum | 19.12.2009 21:26 MSG-Nr: [ 597515 ] | 7925 x gelesen |
Oberfeuerwehrmann
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Feuerwehrmann
Hi!
Der erste Fehler wäre strenggenommen, ohne eine Führungskraft auszurücken. Aber das soll es durchaus geben. Dann kann es nun mal nicht sein, dass es an einer Einsatzstelle an der die Feuerwehr vor Ort ist, niemanden gibt, der den Hut auf hat. Daher ist es immer irgendeiner Einsatzleiter und wenn es ein OFM ist.
Er kann dann nur das machen, was er beherrscht, dies wird im Fall einer rechtlichen Überprüfung entsprechend berücksichtigt. Er sollte keine Maßnahmen vornehmen, die er nicht beherrscht. Der Aktionsspielraum ist daher stark eingeschränkt. Aber er muss da durch. Ich sehe da keinen Widerspruch zwischen der Dienstanweisung und dem § 26 FSHG NW.
Man könnte eine Dienstanweisung rausgeben, in der steht ab wann ausgerückt werden darf, zum Beispiel min. 1 UBM. Damit würde man die FM (SB) vor schwierigen Situationen schützen.
Gruß
Sven
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|