Geschrieben von Ulrich Cimolinogabs auch schon in Deutschland...
Davon hab ich gehört und auch gelesen, .... leider :-(
Sollte aber nicht sein. Zumindest wenn ich § 27 Außenwände der BrbBO richtig verstehe,
(1) Außenwände und Außenwandteile, wie Wandbekleidungen, Brüstungen und Schürzen, sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung über diese Bauteile ausreichend lang begrenzt ist.
(2) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen feuerhemmend sein. Sie sind ohne Feuerwiderstandsdauer zulässig, wenn sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Fensterprofile und Dichtungsstoffe oder brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen sind zulässig.
(3) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.
Sollt in anderen Bundesländern nicht viel anders sein, hoffentlich.
Gruß Ralf
www.ffw-drebkau.de
Das Gute an Feinden ist man weiß wo sie stehen, bei Freunden ist das anders. (Tom Clancy, Gnadenlos)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |