Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen? | 33 Beiträge |
Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 584158 |
Datum | 25.09.2009 23:21 MSG-Nr: [ 584158 ] | 9873 x gelesen |
Infos: | 23.07.10 Göttingen: Ortsbrandmeister vergreift sich an Feuerwehrfrauen - Stadt trennt sich von Ortsbrandmeister 11.10.09 Mädchen und Frauen bei der Freiwilligen Feuerwehr - Entwicklung von Leitlinien für Modellprojekte zur Förderung der Integration von Mädchen und Frauen in die Feuerwehr 09.10.09 Freiwillige Feuerwehr Göttingen OT Geismar 25.09.09 NDR 1 - Niedersachen - Regionale Tageszusammenfassung aus dem Studio Braunschweig [Radio] 24.09.09 Anderer Belästigungsthread auf fw.de 24.09.09 Feuerwehr Göttingen
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Hi,
wie man es dreht und wendet, das (vorläufige?) Ergebnis ist unbefriedigend (Warum kam es dazu? Warum wurde die Frist verschlampt? Warum wurde übersehen, dass die Frist verschlampt wurde und sinnlos Geld in einem Verfahren versenkt?)
Geschrieben von Katja MidunskyEs ist laut Zeitungsbericht keine sex. Nötigung, die Gewaltanwendung voraussetzt, nachgewiesen. Das "Grapschen" ansich dürfte festgestellt sein, kann nur aufgrund eines Verfahrenshindernisses nicht geahndet werden. Für mich kein Grund, kein einfaches Dienstvergehen in Form des Verstoßes gegen die allgemeine Ordnung anzunehmen. Auch wenn dort der Klaps auf den Hintern "normal" ist, dürfte das Fassen in die Diensthose auch das dortige Verständnis von "allgemeiner Ordnung" übersteigen und die vertrauensvolle Zusammenarbeit erheblich beeinträchtigen.
Mit Blick auf die Berichterstattung über das nunmehr ergangene Urteil (Rechtskraft?) bin ich da bei Dir, aber unverändert der Auffassung, dass das im Falle eines Falles eindeutig von einem Juristen und nicht von einem Feuerwehrmann gemacht werden sollte, denn da brennt es nur noch in höchst abstrakter Weise. Ausserdem bleibe ich bei meinem Hinweis zur Vorsicht mit Blick auf allfällige abwertige Äusserungen, denn ein (rechtskräftiges?) Urteil ist zu akzeptieren und Ärger wegen ehrverletzender Äusserungen andernfalls zu erwarten.
Geschrieben von Katja Midunsky§ 20 IV LVO bezieht sich explizit auf die besonders schweren Dienstvergehen, weil sie idR die schwerste Diszimaßnahme, den Ausschluss zur Folge haben. Einfache Dienstvergehen hiervon nicht umfasst und ist m.E. ein Diszi seitens des Dienstherrn einzuleiten. Allerdings gebe ich dir Recht, dass das Ergebnis durchaus ungewiss ist. Hängt aber nicht nur von der Rechtslage ab, sondern noch von vielen anderen Dingen eher menschlicher Natur.
*Sarkasmus an*
Dieser ganze Juristenkram nutzt ja offenbar eh nichts. Der nächsten Frau, die vermutlich irgendwo in diesem Land begrapscht wird kann man einfach nur eine schallende Ohrfeige empfehlen. Ist als Notwehr gerechtfertigt und ansonsten auch eine einfach Körperverletzung, die ebenfalls der dreimonatigen Antragsfrist unterliegt.
*Sarkasmus aus*
.....Operation gelungen, Patient tot........ und sollte er doch noch leben, besteht die realistische Chance, dass er vor der Entlassung doch noch stirbt.
Die Medizin hat ihre Grenzen, wer hat je behauptet, dass das bei der Juristerei anders ist?
GROWING OLDER IS MANDATORY.
GROWING UP IS OPTIONAL.
LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC.
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| 04.09.2009 22:25 |
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., Morbach | |