Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen? | 33 Beiträge |
Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 583980 |
Datum | 25.09.2009 02:03 MSG-Nr: [ 583980 ] | 10209 x gelesen |
Infos: | 23.07.10 Göttingen: Ortsbrandmeister vergreift sich an Feuerwehrfrauen - Stadt trennt sich von Ortsbrandmeister 11.10.09 Mädchen und Frauen bei der Freiwilligen Feuerwehr - Entwicklung von Leitlinien für Modellprojekte zur Förderung der Integration von Mädchen und Frauen in die Feuerwehr 09.10.09 Freiwillige Feuerwehr Göttingen OT Geismar 25.09.09 NDR 1 - Niedersachen - Regionale Tageszusammenfassung aus dem Studio Braunschweig [Radio] 24.09.09 Anderer Belästigungsthread auf fw.de 24.09.09 Feuerwehr Göttingen
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Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr.
Regelt in NRW die Aufnahme und das Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, sowie die Dienstgrade der Feuerwehrmitglieder.
1. Atemschutz
2. Angriffstrupp
Also, das Verhängen von Disziplinarmaßnahmen nach § 19 LVO-FF NRW (akademische Überlegung) setzt ein Dienstvergehen (§20) voraus.
In § 20 wird zwischen "einfachen" und "besonders schweren" Dienstvergehen unterschieden.
Wenn der Angeklagte freigesprochen werden sollte, weil ihm die angeklagte Tat nicht nachzuweisen war (Gewaltanwendung) und er wegen einer anderen Tat (Beleidigung) nicht angeklagt war bzw. nicht mehr angeklagt werden kann, dann wird die Luft für ein besonders schweres Dienstvergehen schon dünn (siehe auch Art. 20 IV).
Zudem sehe ich auch für ein einfaches Dienstvergehen kaum Raum, wenn in einem Strafverfahren ein Freispruch ergangen ist, insbesondere dann, wenn der Urteilsbegründung entnommen werden kann, dass dem Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden konnte (was ja aufgrund der Informationslage im Bereich des Möglichen zu liegen scheint).
In einer solchen Situation dann ein einfaches Dienstvergehen auf einer Faktenlage zu gründen, die strafrechtlich nicht mal mehr justitiabel ist halte ich zudem für bedenklich, nicht zuletzt aus systematischen Erwägungen heraus (der Sinn von Verjährungsregelungen ist ja u.a. Rechtsfrieden zu schaffen und den Abschluss von Angelegenheiten zu bewirken) und für einen Schuß, der aus Sicht des Dienstherren durchaus das poential hat nach hinten loszugehen.
Insgesamt ist das sicher eine Situation in der der Aspekt "Feuerwehr" so weit in den Hintergrund getreten ist, dass man getrost mal das Rechtsamt konsultieren kann, bevor man da Entscheidungen trifft.
GROWING OLDER IS MANDATORY.
GROWING UP IS OPTIONAL.
LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC.
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| 04.09.2009 22:25 |
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., Morbach | |