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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Vergreift sich Ortsbrandmeister an Feuerwehrfrauen? | 33 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 583873 | ||
Datum | 24.09.2009 13:42 MSG-Nr: [ 583873 ] | 10942 x gelesen | ||
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Nach dem Urteil (auch die Einstellung des Verfahrens ist ein Urteil) wird der Dienstherr jetzt auf diszipliarrechtlicher Schiene prüfen müssen, ob eine Verfehlung begangen worden ist. In der Regel ist das Diziplinarrecht bis zum Urteil auszusetzen, da das Urteil für das Disziplinarrecht ja von wesentlichem Belang ist. Die Straftat der Beleidigung auf sexueller Grundlage nach §185 StGB ist übrigens noch nicht verjährt (siehe § 78 StGB), sondern wird nur auf Strafantrag des Geschädigten (§194 StGB) verfolgt und die Antragsfrist von 3 Monaten ist hier wohl schon vorbei, was dann ein Verfahrenshindernis, darstellt. Sollte der Staatsanwalt wirklich ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage gegen andere Personen aufmache, so möchte ich nicht in deren Haut stecken, da hier sehr hohe Strafen zu erwarten und die Regel sind. Mit stellt sich allerdings die Frage, warum die Geschädigten keinen Strafantrag gestellt oder die Antragsfrist verstreichen lassen habe. So hoch muss das Verfolgungsinteresse dann wohl doch nciht gewesen sein. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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