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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Schadensersatzpflicht bei Türöffnungen? | 32 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 578352 | ||
Datum | 26.08.2009 12:23 MSG-Nr: [ 578352 ] | 11057 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Udo Walbrodt Hier hat der Meldende aber ebenfalls eine Verfügungsgewalt (da stand Mitbewohner) über die Wohnung, da wäre es für mich als Laie interessant zu erfahren ob das bei einer möglichen Entschädigung eine Rolle spielt. Noch interessanter ist das bei Mietwohnungen. Da ist der Begünstigte des Fw-Einsatzes nicht identisch mit dem Geschädigten, da die beschädigte Tür (Rahmen, Wand...) wohl i.d.R. nicht zum Hausrat, sondern zum Gebäude gehört. Für den beschriebenen Fall könnten sich dann die Bewohner der Wohnung ganz entspannt zurücklehnen und die Beseitigung des Schadens vom Vermieter einfordern. (üblicherweise dürften solche Schäden ja die Bagatellgrenze der vom Vermieter zu tragenden Reparaturen überschreiten). Dass solche Ereignisse nicht unbedingt das Klima zwischen Vermieter und Mieter verbessern, steht auf einem anderen Blatt... Gruß, Henning | ||||
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