Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einsatzkräfte Feuerwehr / HiOs | 44 Beiträge |
Autor | Alex8and8er 8 R.8, Hof / Bayern | 577472 |
Datum | 21.08.2009 20:21 MSG-Nr: [ 577472 ] | 14247 x gelesen |
Infos: | 21.08.09 FSHG NRW (Siehe § 18ff.)
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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
First Responder
Hilfsorganisation
Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
Regel-RD ist der Rettungsdienst,
der zur Erfüllung der Rettungsdienstbedarfplanes vorgehalten wird.
Darunter fallen alle Fahrzeuge, die 24h/7d oder auch nur teile davon besetzt sind.
Er entspricht dem Grundschutz im Brandschutz.
Darüber hinaus gehender RD wird als Sonderbedarf bezeichnet.
Dieser wird für Großveranstaltungen (Fußball, Karneval) oder MANV besetzt.
Rettungsdienst
Hilfsorganisation
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Naja ganz so einfach ist das in BY nicht
BayRDG : Hier wird nur gezahlt was auch tatsächlich RD-Leistung ist, und das muß jährlich für ganz Bayern mit den Kostenträgern ausverhandelt werden.
Nebenleistung wie der Verdienstausfall Ehrenamtlicher, oder Betreuungseinsätze, Sanitätseinsätze etc. sind nach BayRDG und SGB nicht verrechenbar.
K-Lagen: Das Land zahlt hier auch nicht, es "bezuschusst" nur die Ausgaben der betroffenen Kreisverwaltungsbehörden mit einem gewissen Prozentsatz, und auch nur solange bis der bayerische K-Fonds leer ist. Die ersten zwei Hochwassergebiete können also Glück haben, während der dritte Landkreis, der seine Hochwasserkatastrophe drei Stunden später erklärt hat kann leer ausgehen.
FR : komplett ausklammern, freiwillige Leistung der HiOrg, hier ist ein Lohnausfall etc. auch gar nicht gesondert gewünscht/ erforderlich.
MANV-Konzepte: Die Kostenträger werden hier nichts bezahlen, weil das Ausgeben von Heißgetränken nachts um zwei bei -13 Grad Celsius an Fw-Angehörige keine abrechenbare Leistung nach SGB ist. Das Aufstellen eines Zeltes im Rahmen eines Betreuungseinsatzes für durch einen Brand obdachlose gewordene Wohnungsinhaber übrigens auch nicht.
Und für eine Kostenübernahme durch die Kreisverwaltungsbehörden oder Kommunen fehlt eben genau die Rechtsgrundlage, die wollen wir erreichen.
D.h. die von allen bayerischen HiOrgs getragene "Zwischenstufe" zwischen Regel-RD nach BayRDG und Katastrophe nach BayKSG, die in BY eine sehr weite Spanne darstellt, geht derzeit voll zu Lasten der HiOrgs, die die Einheiten tragen. Ein Kündigungsschutz, Lohnersatzanspruch uvm. für den SanHelfer der den 34.Patienten im Zelt bis zur Übernahme durch den RD versorgt besteht nicht.
Der Fw-Kamerad der den Patienten aus dem Bus geschnitten hat, geht früh um drei nach acht Stunden Einsatz erstmal für acht Stunden ins Bett, bevor er zur Arbeit muß, der Helfer der HiOrg, der vielleicht zur gleichen Zeit nach Hause darf und genauso lange im Einsatz war, muß drei Stunden später zur Arbeit, um nicht gekündigt werden zu können und seine Brötchen zu verdienen.
Ein neidischer Blick auf andere Rechtsgrundlagen wie das FSHG und der Wunsch sich daran zu orientieren sei uns also bitte erlaubt ;-)
Bitte niemals den Sand in den Kopf stecken !
Gruß,
Alexander "Truthahn" Rosenthal
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| 21.08.2009 16:07 |
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Tom 7S., Burgkunstadt |
| 21.08.2009 16:12 |
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Juli7an 7H., Stemwede |
| 21.08.2009 16:24 |
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., Westerwald | |