News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | |||
Thema | noch ne Pflichtfeuerwehr? => Feuewehr Binz (Insel Rügen) | 131 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 576945 | |||
Datum | 19.08.2009 08:35 MSG-Nr: [ 576945 ] | 112789 x gelesen | |||
Infos: | |||||
Geschrieben von Franz - Georg Brede Hallo Marc, könntest Du deinen Standpunkkt konkretisieren und mir / dem Forum darlegen was deiner Meinung nach an dem zitierten § 19 mangelhaft ist ? Das habe ich bereits mehrfach getan, werde jedoch deinem Wunsch gerne nachkommen. Um dies zu erreichen nehmen wir einfach mal ein Beispiel aus der freien Wirtschaft: Die Mitarbeiter eines Schuhherstellers sind unzufrieden. Auf einer Versammlung entscheiden daher 2/3 der Belegschaft das Unternehmen zu schließen und teilen dies dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern mit. Nach der Liquidation des Unternehmens nehmen die Gesellschafter ihr Kapital und gründen am selben Standort ein neues Unternehmen zu Herstellung von Schuhen. Fällt da was auf? Stimmt, so würde das in Wirklichkeit nicht ablaufen können. Selbst wenn es bei dem einen oder anderen Schuhersteller angebracht wäre. Den unzufriedenen Mitarbeiter bleibt in Wirklichkeit nur die Kündigung und der Geschäftsführer müßte zusehen wie er das Personel ergänzt um arbeitsfähig zu bleiben. So, zurück zur Feuerwehr. Diese ist eine kommunale Einrichtung. Es kann nicht Aufgabe der Mitarbeiter (und nichts anderes sind FA) sein zu entscheiden, daß diese geschlossen wird. Diese Entscheidung obliegt dem Träger der Wehr (bzw. dessen Vertretern). Diejenigen FA, denen es (warum auch immer) nicht paßt, können ja austreten. Den einzigen Vorteil, den eine Gemeinde gegenüber einem Schuhhersteller hat, ist die eventeulle Zwangsverpflichtung von Personel zum zwecker der aufrechterhaltung des Betriebs. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
<< [Master] | antworten | >> | |||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | |||
|
|