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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaZulassungspflicht für TSA in Bayern?10 Beiträge
AutorMich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW575016
Datum09.08.2009 14:50      MSG-Nr: [ 575016 ]2623 x gelesen
Infos:
  • 09.08.09 Gesetzliche Regelung für FW-Anhänger

  • Geschrieben von Michael RoleffInsofern sind auch Anhänger für Löschzwecke grundsätzlich Zulassungspflichtig,
    es sei denn das jeweilige BL hat das anders geregelt.


    stimmt so leider auch nicht
    da:

    Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)



    Abschnitt 1

    Allgemeine Regelungen

    § 3 Notwendigkeit einer Zulassung

    (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

    (2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

    1.

    folgende Kraftfahrzeugarten:
    1.

    selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
    2.

    einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für landoder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
    3.

    Leichtkrafträder,
    4.

    zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
    5.

    motorisierte Krankenfahrstühle,
    6.

    vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,
    7.

    Elektronische Mobilitätshilfe
    2.

    folgende Arten von Anhängern:
    1.

    Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
    2.

    Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    3.

    fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
    4.

    Arbeitsmaschinen,
    5.

    Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
    6.

    einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
    7.

    Anhänger für Feuerlöschzwecke,
    8.

    land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
    9.

    hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

    Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

    (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

    (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.


    mit freundlichen Grüßen

    Michael Roleff



    Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)

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     09.08.2009 09:27 Chri7sto7ph 7 R.7, Mainburg
     09.08.2009 10:17 ., Kirchheim unter Teck
     09.08.2009 10:44 Benj7ami7n B7., Langweiler
     09.08.2009 11:42 Olaf7 S.7, Hirschberg
     09.08.2009 12:54 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     09.08.2009 14:46 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.08.2009 14:50 Mich7ael7 R.7, GL (Köln)
     09.08.2009 15:15 Gerh7ard7 B.7, Pfungstadt
     09.08.2009 14:46 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     12.08.2009 15:26 Thom7as 7H., Dornstadt

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