Rubrik | pers. Ausrüstung |
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Thema | Ausschreibung von Hanrath-Feuerwehrstiefel bei bei der VEBEG :-() | 18 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 571703 |
Datum | 22.07.2009 13:46 MSG-Nr: [ 571703 ] | 4991 x gelesen |
Themengruppe: | Hanrath Feuerwehrstiefel / Heimann Feuerwehrstiefel |
Persönliche Schutzausrüstung
Persönliche Schutzausrüstung
Moooment ... Dröseln wir doch mal auf:
die 8.GPSGV ist eine Rechtsverordnung nach §3 GPSG ... soweit einverstanden?
§2 Abs.8 des GPSG definiert, was mit "Inverkehrbringen" gemeint ist. Richtig!?
Somit gilt diese Definition des Gesetzes auch für die nachgeordnete Verordnung. Richtig!?
(Zitat des §2 Abs.8 GPSG siehe weiter oben.)
Somit ist der Weiterverkauf von gebrauchter PSA in jedem Fall ein "Inverkehrbringen" und, nach meiner Sicht genauso wichtig, dieses ist der Definition nach nicht an den Hersteller gebunden.
Zudem hege ich arge Zweifel daran, das die für das Inverkehrbringen der PSA notwendigen Herstellerunterlagen nach §3 8.GPSGV vorliegen ... ;)
Das Fehlen dieser Informationen ist eine Ordnungswidrigkeit nach §9, Nr.2 8.GPSGV,
i.v. mit §19 Abs.1 Nr.1 GPSG sind das mal eben bis zu 30.000 EUR.
Beste Grüße
Udo Burkhard
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schau mal rein: www.helferportal.org
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| 17.07.2009 09:29 |
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Jürg7en 7M., Weinstadt |
| 17.07.2009 09:53 |
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., Berlin | |