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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gruppenführer gewält oder bestimmt. | 19 Beiträge | ||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 571029 | ||
Datum | 19.07.2009 14:46 MSG-Nr: [ 571029 ] | 5222 x gelesen | ||
Guten Tag für BaWü: "Feuerwehrgesetz § 8 Leitung der Gemeindefeuerwehr (5) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt. (6) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen." Zu den Unterführern zählen die Gruppen- und Zugführer. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | ||||
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