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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Gruppenführer gewält oder bestimmt. | 19 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8E., Hohenstein / Thüringen | 571028 | ||
Datum | 19.07.2009 14:37 MSG-Nr: [ 571028 ] | 5256 x gelesen | ||
Hallo, in Thüringen z.B. in Hohenstein wird gewählt und berufen. d.h. das ThBKG in seiner aktuellen Fassung gibt unter §15 Abs. 3 die Berufung von Führern und Unterführern durch den Bürgermeister vor. Weiterhin gibt es noch das Satzungsrecht in den Gemeinden und Städten welches die Zusammensetzung der Fw Führung regelt. So gibt es bei uns pro Ortsteil einen s.g. Feuerwehrausschuss (Wehrleitung) Darin gibt es auch einen zu wählenden Gruppenführer als Beisitzer. Diese Fw Satzungen können sich aber von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden. Nach der Wahl sind die Mitglieder der Fw-Ausschüsse auch zu berufen, da der GF ja im Einsatz auch Grundrechte einschränken kann und daher auch eine entsprechnde Berufung benötigt. Das ist aber nicht nur in Thüringen so. Hier sind unter dem Button "Satzungen" unsere Fw Satzungen veröffentlicht: http://gemeindehohenstein-harz.de/ MkG Thomas | ||||
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