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| Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
| Thema | Urlaubsanspruch | 7 Beiträge | ||
| Autor | Hans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen | 569892 | ||
| Datum | 13.07.2009 18:11 MSG-Nr: [ 569892 ] | 3590 x gelesen | ||
Hallo, hast ja Recht! Das BUrlG gilt nur für Arbeitnehmer und ähnlich Beschäftigte und AZUBIS. Die Beamten fallen so wohl nicht drunter. Wo soll das denn stehen? Wörtlich nicht: Aber §6 lässt etwas vermuten: "Der AG ist verpflichtet, bei Bendigung des AV dem AN eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen." Das könnte man so und so rum sehen. Aber es ist natürlich viel komplizierter v.a. wenn man von Tarif in Tariflos oder in anderen T. usw. usw. Aber all das war ja hier nicht gefragt. mkg hwk | ||||
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