Guten Morgen,
Klarheit schafft in eurem Fall (Beamte in NRW) der § 7 EUV(Erholungsurlaubsverordnung NW), der besagt, daß "Erholungsurlaub, der Beamtinnen und Beamte bei einer anderen Dienststelle ... für einen Zeitraum gewährt worden ist, für den nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, ist anzurechnen."
Eure bisher genommenen Tage werden also angerechnet bzw. abgezogen und den Rest des Jahresurlaubes könnt ihr dann in der neuen Dienststelle nehmen(Schlagwort: "Einheit des öffentlichen Dienstes").
Viele Grüße und schönen Urlaub ;-)
Felix
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