Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge |
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 566962 |
Datum | 28.06.2009 22:54 MSG-Nr: [ 566962 ] | 15310 x gelesen |
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Brandmeldeanlage
Brandmeldeanlage
1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
Brandmeldeanlage
Geschrieben von Daniel Ruhland
Nochmal: Was machen FA (SB) den für großartige Ausbildungen, die sie befähigen, sich mit einer BMA so hervorragend auszukennen, ggf. konkret Bauartbedingt sogar so viel besser, als der Hausmeister, in dessen Wirkungsbereich die spezielle Ausführung der BMA installiert ist?
Geschrieben von Daniel RuhlandIch denke, die Feuerwehr kennt den Schlüsselkasten, das FW-Bedienfeld und die Laufkarten. Mehr muß sie auch nicht, der Rest ist Sache des Betreibers und der Wartung.
Nur ein geringer Anteil der FA kennt sich schon im Allgemeinen wirklich mit BMA, SprA & Co aus - wie sich das im Besonderen Verhält kann sich jeder selbst denken. Doch das heißt noch lange nicht, daß sich die Haustechnik, das Bedenpersonal des Facility Management oder das Werkseigene Sicherheitspersonal wirklich Ahnung davon haben. Habe oft genug erlebt, daß Anlagen dieser Art auf "die Dinger wo regelmäßig irgend eine Firma vorbeikommt" redzuziert werden und nach einer DKM-Auslösung der Kundenservice aus einem min. 80 km entfernten Ort zum Auswechseln der Scheibe bestellt wird.
Problem bei jedwedem "zivilen" Anruf ist die Möglichkeit, daß die dort gegebenen Informationen nicht der Wirklichkeit entsprechen. Dies kann aus Bequemlichkeit passieren oder gar absichtlich. Es soll schon Unternehmer gegeben haben, die ihren Mitarbeitern den Auftrag gegeben haben grundsätzlich nach einer BMA-Auslösung anzurufen und zu sagen es sei nichts passiert - aus Gründen der Kostenersparnis...
MkG
Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ...
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|