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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Brakel / NRW | 566864 | ||
Datum | 28.06.2009 16:06 MSG-Nr: [ 566864 ] | 15480 x gelesen | ||
Nach der Alarmierung der Feuerwehr ist letzendlich der Einsatzleiter Feuerwehr für die Entscheidung verantwortlich. Erfolg ein Rückruf durch den Betreiber vor der Alarmierung ist der Disponent in der Handlungspflicht zu Prüfen welche weiteren Maßnahmen erfolgen. Wen ich als Disponent eine Rückmeldung über den Betreiber erhalte, das es sich um einen Fehlalarm handelt, stellt sich doch die folgende Frage: Was passiert im Falle eines Unfalles auf der Anfahrt ? Hier liegen dem Disponenten evtl Informationen vor, die auch einen gewissen Einfluss auf das "Verhalten" im Straßenverkehr haben. Das Wiesungsrecht der Leitstelle ist nicht bei allen Berufsfeuerwehren so! Somit handelt es sich also um Einzelregelungen. Wen man sich über Kosten unterhält, ist es doch so das i.d. R. bei Aufschaltung einer Anlage die Rahmenbedienungen festgeschrieben wird. Viele Feuerwehren rechnen die 1. Stunde voll ab. Gruß Jürgen | ||||
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