Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | BMA, Fehlalarm, Mitteilungspflicht der Leitstelle an die Feuerwehr ? | 58 Beiträge |
Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 566858 |
Datum | 28.06.2009 15:29 MSG-Nr: [ 566858 ] | 15574 x gelesen |
Geschrieben von Martin KaiserDer Kern der Frage ist jedoch die (rechtliche) Lage: MUSS die Leitstelle über solch einen "unqualifizierten Hausmeisteranruf" die alarmierte Feuerwehr informieren bzw. macht sich der Disponent / Träger der Leitstelle straffällig, wenn er die Information nicht weitergibt ?!
Unabhängig ob sich da ein strafrechtliches Delikt konstruieren läßt steht in einer mir bekannten Dienstanweisung für die Leidstelle, dass sie alle Einsatzrelevanten Informationen an die alamierten Kräfte weiterzugeben hat.
Bezüglich der Entscheidung der Leidstelle nach dem Rückruf das Betreibers:
Hier ist es üblich, dass der Leidstellendisponent nach Ermessen entscheidet ob alles weiter mit Alarm durchfährt oder ob ein verminderter Kräfteansatz, der aber noch für einen brauchbaren Erstangriff ausreichen würde, zur Revision durchfährt.
Denn der Disponent hatte den Anrufer am Telefon und kann so das Telefonat eher bewerten.
(Nichts anderes nur andersrum macht er ja auch wenn einer Anruft dass es wo brennt).
Jenachdem behält sich der Einheitsführer auf Anfahrt aber ein "Veto-Recht" vor.
Das alles sind aber Dienstanweisungen u.ä.
Das sieht ein paar Meter weiter sicherlich schon wieder anders aus.
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