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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikSonstiges zurück
ThemaGebühren für Fehleinsätze (war: Rauch erzeugen im Wald)13 Beiträge
AutorJan 8P., Arnsberg / NRW565521
Datum23.06.2009 09:15      MSG-Nr: [ 565521 ]3759 x gelesen

In unserer Gebührensatzung Klick wird in §2 (1) auf den §41 (2) im FSHG NRW verwiesen

Dort steht:

(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen

1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,

2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

4. von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung entstanden ist,

5. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nummer 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

6. vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage ausser in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war,

7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat.

8. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.


Sind damit nicht auch Fehlarlarme abgedeckt (insbesondere unter (1) "Herbeiführen einer Gefahr") ?


Dieser Post gibt nur meine ganz private Meinung wieder und steht in keinem Zusammenhang mit irgendwelchen Organisationen, Institutionen, Firmen o.ä.

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