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Thema | Rauch erzeugen im Wald | 15 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Visselhövede / NDS | 565266 | ||
Datum | 22.06.2009 09:09 MSG-Nr: [ 565266 ] | 4378 x gelesen | ||
Guten Motgen... Bei Verwendung von Pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ist es in der Tat so, dass das zuständige Amt für Sicherheit und Ordnung nach §23, Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz "angemeldet" werden muss. Hast Du keinen Befähigungsschein nach §20 SprengG, so musst Du einen Antrag auf Genehmigung stellen. Diese kann dann Bewilligt werden, oder auch eben nicht, oder mit Auflagen Verbunden werden (z. B. Vorhandensein der Feuerwehr). Alternativ gibt es die Möglichkeit, eine Nebelmaschine zu verwenden. Das muss kein Akku- Nebler sein, oder die hier angesprochene "Swing- Fog". Du kannst einen normale Nebelmaschine mit einem kleinen Generator verwenden. Das ist i.d.R. Auflagefrei. Jedoch muss auch die Verwendung bei der Stadt angezeigt werden (Erlaubnis ist in jedem Fall vom Eigentümer / Besitzer des Grundstückes einzuholen!). Dieses ergibt sich i.d.R. aus der Gebührenordnung für die Feuerwehr der jeweiligen Gemeinde. zu über 90% ist dort der Passus enthalten, dass Fehlarlame von dem Verursacher zu tragen sind. Besten Gruß, Sebastian | ||||
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