Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Disziplinare Maßnahmen in der Feuerwehr | 9 Beiträge |
Autor | Pete8r B8., Weißenthurm / Rheinland - Pfalz | 565242 |
Datum | 21.06.2009 22:07 MSG-Nr: [ 565242 ] | 3837 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Zentrale Dienstvorschrift (Bundeswehr)
Kommandant
welche disziplinaren Maßnahmen kann ein Kdt. in der FF anwenden
und wo steht darüber was geschrieben.
Gibt es hierüber eine ZDV oder ein anders geartetes Skriptum
Recht haben bedeutet da mE, dass es eine gesetzliche Grundlage geben muss, die den Kommandanten oder jeden anderen sonst zu disziplinaren Maßnahmen ermächtigt. Ich denke dass man da nach heutiogem Rechtsverständnis ohne eine Benennung der Einschränkungen von grundrechten, die in dem Gesetz genannt sein müssen, nicht hinkommt.
Einschlägig wären mE dann sicherlich die Fw/BsGesetze der Länder.
Da steht dann auch drin, was die Dienstpflichten (wenigstens für FFw) sind.
"Gröblich verletzt" würde ich rein materiell verstehen als eine Maßnahme: "Entfernung aus dem Dienstverhältnis". Das müsste mE tatbestandsmäßig belegt in der Rechtswidrigkeit eindeutig und schuldhaft sein.
"Straftat" ist mehr oder weniger der Standard, der analog Beamtenrecht mE hier übernommen wird.
Das Buchen einer Schulung ist erst einmal gar keine Dienstpflichtverletzung. Es könnte nur sein, dass es eine Anweisung gibt, dass dies nur der 1. Kdt macht. Dann wäre es der Verstoß gegen die dienstl. Anordnung.
Recht bekommen kann ich mir vorstellen, ist in vereinsartigen Strukturen wie eienr Fw schwieriger. Wer klagt da sein Recht schon tasächlich vor Gericht (Verwaltungsgrichtsbarkeit) ein? Eher geht man, wenns eim stinkt ...
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