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Fahrerlaubnisverordnung
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Rettungssanitäter, 520h Ausbildung;
Die Ausbildung richtet sich nach den „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst“ des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ vom 20. September 1977
RubrikRettungsdienst zurück
ThemaGültgkeit RS (Schein)25 Beiträge
AutorDani8el 8R., Peine / Niedersachsen562868
Datum08.06.2009 15:44      MSG-Nr: [ 562868 ]5014 x gelesen

Hallo,

geschrieben von Dominik Domhoff:
Zeugt wohl von Unwissenheit der Sachbearbeiter oder mangelnder Erfahrung.
Woher die 6-Monats-Frist kommt, würde mich auch interessieren. Kann man die Fahrerlaubnisverordnung einfach so erweitern?

Meines Erachtens kaum.


Das lehrt uns auch, ab und zu mal selber einen Blick in die entsprechenden Gesetze zu werfen, obwohl eigentlich die Anderen die Experten sein sollten...
Das Problem bzw. viel mehr eines unserer echten (!) heutigen Probleme sind vielmehr besagte "Experten", unter anderem auch als Verwaltungsfachangestellte (SB) bekannt.

Obwohl es Gesetze, Verordnungen, ergänzende Ausführungsvorschriften usw. gibt, meinen einzelne Mitarbeiter der Verwaltungen mitunter oder aber sogar immer häufiger, noch genauer als besagte Schriftdokumente arbeiten zu müssen und es noch besser zu wissen (als es sich der Gesetzgeber (!) an sich dachte...). Wird inzwischen inzwischen z.B. auch immer häufiger von Politikern (öffentlich) bemängelt, die sich zum Teil sehr wundern, was von ihren Absichten in der Gesetzgebung schon nach der ersten Runde durch die Ministerialbürokratie noch übrigbleibt, von der zum Teil sehr unterschidelichen Handhabung vor Ort dann ganz zu schweigen.

Mir z.B. neulich in etwas anderem Zusammenhang bei der Verlängerung des FS CE passiert: Obwohl ich ein druckfrisches Attest vom Arbeitsmediziner, der solche Untersuchungen nebenher bemerkt nicht grade selten durchführt, präsentierte, auf dem fett hervorgehoben stand "erfüllt die Anforderungen nach FeV", meinte die Verwaltungsfachangestellte des Straßenverkehrsamtes eben dieses aufgrund der Sehkraft-Werte eines einzelnen Auges bzw. beider zusammen (denn nicht nur 1 + 1 / 2 ergibt hier 1; brauche langsam mal eine neue Brille, Sehkraft war aber beidäugig auch mit der alten gemäß der Anforderungen FeV noch lange ausreichend) anzweifeln zu müssen. Diese "Auslegungsfrage" konnte zwar nach einem kurzen Telefonat mit dem ausstellenden Arzt geklärt werden, aber davon abgesehen mal ganz grundsätzlich: Der Mediziner hatte mir mit Stempel und Unterschrift die Erfüllung der medizinischen Anforderungen gemäß FeV attestiert. Das ist das, was gefordert ist. Auf welcher Grundlage bitte bildet sich die Verwaltungskraft ein, solch ein Attest aufgrund medizinischer Details in Frage stellen zu müssen / können / dürfen? (Noch grundsätzlicher: Selbst WENN es sich um ein Gefälligkeitsattest handeln würde?)

Bezüglich des Ausgangsthemas ist es an sich schon sehr traurig, daß manche Verwaltungen auf einer Bescheinigung über die Erste Hilfe beharren, obwohl jedem normal denkenden Menschen einleuchtet, daß eine RS-, RA-Ausbildung und dergleichen diese Anforderung weit mehr als übererfüllt. An sich traurig daher auch, daß der Gesetzgeber diesen gesunden Menschenverstand in der FeV auch noch explizit aufführen mußte (!) - nun ist er dort jedoch aufgeführt, und ich als RS z.B. würde mich daher ganz sicher kaum um eine EH-Bescheinigung bemühen... und von "nicht älter als 6 Monate" steht da übrigens auch nichts.


Gruß

Daniel



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